Mit­glied werden

Sat­zung

Turn- und Sport­ver­ein 1881 e.V. Altshausen

§1: Name und Sitz

Der am 01.05.1881 gegrün­de­te Ver­ein ist unter dem Namen „Turn- und Sport­ver­ein 1881 e.V. Alt­shau­sen“ in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Ravens­burg ein­ge­tra­gen und hat sei­nen Sitz in Altshausen.

§ 2: Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 3: Zweck des Vereins

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne der Abga­ben­ord­nung. Sei­ne Tätig­keit ist dar­auf gerich­tet, die All­ge­mein­heit selbst­los zu för­dern durch Pfle­ge des Sports und der frei­en Jugend­hil­fe. Es wer­den in ers­ter Linie nicht eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke ver­folgt. Die Mit­tel des Ver­eins wer­den nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Sie erhal­ten bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung des Ver­eins weder ein­be­zahl­te Bei­trä­ge zurück, noch haben sie irgend­ei­nen Anspruch auf das Ver­eins­ver­mö­gen. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Gesel­li­ge Ver­an­stal­tun­gen, auch wenn die­se der Kame­rad­schaft und der Wer­bung für die Ver­eins­zie­le die­nen, dür­fen allen­falls gele­gent­lich und neben­bei erfol­gen. Bestre­bun­gen par­tei­po­li­ti­scher, kon­fes­sio­nel­ler und ras­si­scher Art sind im Ver­ein ausgeschlossen.

§ 4: Mit­glied­schaft im Sportverband

Der Ver­ein ist Mit­glied des Würt­tem­ber­gi­schen Lan­des­sport­bun­des und aner­kennt die Sat­zungs­be­stim­mun­gen des WLSB und der Mit­glieds­ver­bän­de, deren Sport­ar­ten im Ver­ein betrie­ben werden.

§ 5: Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Ordent­li­ches Mit­glied des Ver­eins kann jede Per­son wer­den, wel­che das 16. Lebens­jahr voll­endet hat. Per­so­nen im Alter von 14–16 Jah­ren gel­ten als  Jugend­li­che, Per­so­nen unter 14 Jah­ren sind Kin­der. Sie wer­den in Jugend- und Kin­der­ab­tei­lun­gen zusam­men­ge­faßt. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­sit­zen­de, im Ver­hin­de­rungs­fall die Stell­ver­tre­ter. Ehren­mit­glie­der wer­den auf Vor­schlag des Vor­stan­des durch die Haupt­ver­samm­lung ernannt. Mit der Auf­nah­me ver­pflich­tet sich das Mit­glied zur För­de­rung des Ver­eins­zwecks, es unter­wirft sich den Sat­zun­gen und Ord­nun­gen des Ver­eins und des Württ. Landessportbundes.

(2) Ver­lust der Mitgliedschaft
Die Mit­glied­schaft erlischt durch frei­wil­li­gen Aus­tritt, der nur durch eine schrift­li­che Erklä­rung zum Schluß des Kalen­der­jah­res erfol­gen kann. Die Aus­tritts­er­klä­rung von Kin­dern und Jugend­li­chen ist vom Erzie­hungs­be­rech­tig­ten abzu­ge­ben. Der Aus­schluß aus dem Ver­ein kann durch den Vor­stand beschlos­sen wer­den bei gro­bem Ver­stoß gegen die Ver­eins­sat­zung oder wenn sich das Mit­glied uneh­ren­haft ver­hält und das Anse­hen des Ver­eins in gröb­li­cher Wei­se her­ab­setzt. Dem Betrof­fe­nen ist Gele­gen­heit zur Recht­fer­ti­gung zu geben. Bei Wider­spruch des Betrof­fe­nen ent­schei­det die Haupt­ver­samm­lung end­gül­tig. Sei­ne Rech­te als Mit­glied ruhen bis zur Ent­schei­dung durch die Hauptversammlung.

§ 6: Bei­trä­ge, Spenden

(1) Die Höhe der Auf­nah­me­ge­bühr und des Mit­glie­der­bei­trags wird durch die Haupt­ver­samm­lung fest­ge­setzt. Der Vor­stand kann Mit­glie­der von der Bei­trags­pflicht befrei­en, wenn die­se aus finan­zi­el­len Grün­den zur Bezah­lung nicht in der Lage sind. Ehren­mit­glie­der sind von der Bezah­lung eines Bei­trags befreit.

(2) Spen­den zur För­de­rung des Sports müs­sen für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke ver­wandt wer­den und kön­nen nur über eine Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts oder eine öffent­li­che Dienst­stel­le geleis­tet wer­den. Der Spen­der hat das Recht, die Spen­de einem bestimm­ten gemein­nüt­zi­gen Ver­ein zukom­men zu lassen.

§ 7: Organe

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  1. die  Haupt­ver­samm­lung
  2. der Aus­schuß
  3. der Vor­stand

§8: Haupt­ver­samm­lung

(1) Die ordent­li­che Haupt­ver­samm­lung soll in jedem Geschäfts­jahr statt­fin­den. Sie ist vom 1. Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung von des­sen Stell­ver­tre­ter, ein­zu­be­ru­fen. Die Ein­be­ru­fung muß min­des­tens 2 Wochen unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung erfol­gen und ist im Mit­tei­lungs­blatt der Gemein­de Alt­shau­sen zu veröffentlichen.

(2) Die Tages­ord­nung hat zu enthalten:

  1. Erstat­tung des Geschäfts- und Kas­sen­be­richts durch den 1. Vor­sit­zen­den und den Kassier
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Ent­las­tung des Vorstandes
  4. Beschluß­fas­sung über Anträge
  5. Wah­len des Vor­stan­des, der Kas­sen­prü­fer und der Ausschußmitglieder.

(3) Anträ­ge zur Tages­ord­nung müs­sen spä­tes­tens 1 Woche vor der Haupt­ver­samm­lung beim 1. Vor­sit­zen­den ein­ge­reicht wer­den. Aus­ge­nom­men sind Dring­lich­keits­an­trä­ge, die mit dem Ein­tritt von Ereig­nis­sen begrün­det wer­den, wel­che nach Ablauf der Antrags­frist ein­ge­tre­ten sind. Anträ­ge zur Ände­rung der Sat­zung sind den Mit­glie­dern mit der Tages­ord­nung bekanntzugeben.

(4) Die Beschlüs­se der Haupt­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der erschie­ne­nen ordent­li­chen Mit­glie­der gefaßt. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine Mehr­heit von zwei Drit­teln der Anwe­sen­den erfor­der­lich. Kin­der und Jugend­li­che unter 16 Jah­ren haben kein Stimm­recht. Als Vor­stands­mit­glied und Kas­sier kön­nen nur Mit­glie­der mit voll­ende­tem 18. Lebens­jahr gewählt wer­den. Wird eine Sat­zungs­be­stim­mung, wel­che eine Vor­aus­set­zung der Aner­ken­nung der Gemein­nüt­zig­keit berührt, geän­dert, so ist das zustän­di­ge Finanz­amt zu benachrichtigen.

(5) Über den Ver­lauf der Haupt­ver­samm­lung, ins­be­son­de­re über die gefaß­ten Beschlüs­se ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, das vom Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

(6) Eine außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung fin­det statt:

  1. wenn sie der Vor­stand mit Rück­sicht auf die Lage des Ver­eins oder mit Rück­sicht auf außer­ge­wöhn­li­che Ereig­nis­se für erfor­der­lich hält;
  2. bei Aus­schei­den des 1. Vor­sit­zen­den oder der Stellvertreter;
  3. wenn die Ein­be­ru­fung von min­des­tens einem Vier­tel der ordent­li­chen Mit­glie­der schrift­lich gefor­dert wird. Für ihre Ein­be­ru­fung gel­ten die glei­chen Vor­schrif­ten wie zur Hauptversammlung.

§9: Aus­schuß

(1) Dem Aus­schuß gehö­ren an:

  1. die Vor­stands­mit­glie­der,
  2. die Übungs­lei­ter und
  3. auf je ange­fan­ge­ne 100 der Mit­glie­der­zahl ein von der Haupt­ver­samm­lung gewähl­ter Vertreter.

(2) Zu den Auf­ga­ben des Aus­schus­ses gehört ins­be­son­de­re die Orga­ni­sa­ti­on der Jahresarbeit.

§10: Vor­stand

(1) Der von der Haupt­ver­samm­lung zu wäh­len­de Vor­stand besteht aus:

  1. dem 1. Vor­sit­zen­den und zwei Stellvertretern,
  2. dem Kas­sier,
  3. dem Schrift­füh­rer.

(2) Der Vor­stand erle­digt die lau­fen­den Ver­eins­an­ge­le­gen­hei­ten, ins­be­son­de­re obliegt ihm die Ver­wal­tung des Vereinsvermögens.

(3) Die Beschlüs­se des Vor­stan­des wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefaßt. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des 1. Vor­sit­zen­den. Über die Beschlüs­se ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, das vom Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

(4) Der Vor­stand ist ehren­amt­lich tätig.

§11: Ver­tre­tung des Vereins

Ver­tre­ter im Sin­ne von § 26 BGB sind der 1. Vor­sit­zen­de und die bei­den stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den. Der 1. Vor­sit­zen­de ver­tritt den Ver­ein gemein­sam mit einem der bei­den Stellvertreter.

§12: Sport­be­trieb

(1) Die Durch­füh­rung des Turn- und Sport­be­trie­bes ist Auf­ga­be der ein­zel­nen Abtei­lun­gen, wel­che von einem Übungs­lei­ter gelei­tet wer­den. Die Jugend­lei­ter und Übungs­lei­ter der ein­zel­nen Abtei­lun­gen wer­den auf Vor­schlag ihrer Abtei­lun­gen von der Haupt­ver­samm­lung bestätigt.

(2) Die Übungs­lei­ter und Abtei­lungs­aus­schüs­se sind selb­stän­dig und arbei­ten fach­lich unter eige­ner Ver­ant­wor­tung. Ihre Beschlüs­se sind zu pro­to­kol­lie­ren und dem Vor­stand vor­zu­le­gen. Dem Vor­stand steht der Wider­spruch zu; er ent­schei­det endgültig.

(3) Sofern Abtei­lun­gen mit Zustim­mung des Vor­stan­des eige­ne Kas­sen füh­ren, unter­lie­gen die­se der Prü­fung des Ver­eins­kas­sie­rers und der Kassenprüfer.

§13: Scha­dens­er­satz, Strafbestimmungen

(1) Bei mut­wil­li­ger oder grob fahr­läs­si­ger Schä­di­gung von Turn­ein­rich­tun­gen sind die Bestim­mun­gen des Bür­ger­li­chen Rechts anzuwenden.

(2) Sämt­li­che Mit­glie­der des Ver­eins unter­lie­gen einer Straf­ge­walt. Der Vor­stand kann gegen Ver­eins­an­ge­hö­ri­ge, die sich gegen die Sat­zung, gegen Beschlüs­se der Orga­ne, das Anse­hen, die Ehre und das Ver­mö­gen des Ver­eins ver­ge­hen mit einem Ver­weis, einem zeit­lich begrenz­ten Ver­bot der Teil­nah­me am Sport­be­trieb und an Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins bele­gen oder aber den Aus­schluss anordnen.

§13: Auf­lö­sung des Vereins

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer Haupt­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den, auf deren Tages­ord­nung die Beschluss­fas­sung über die Ver­eins­auf­lö­sung den Mit­glie­dern ange­kün­digt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehr­heit von drei Vier­tel der erschie­ne­nen Mit­glie­der. Das Ver­eins­ver­mö­gen nach Abzug der Schul­den darf nur zu steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cken ver­wen­det wer­den. Beschlüs­se über die künf­ti­ge Ver­wen­dung des Ver­mö­gens dür­fen erst nach Ein­wil­li­gung des Finanz­am­tes aus­ge­führt werden.

§15: Rechts­kraft

Die Sat­zung tritt mit ihrer Ein­tra­gung ins Ver­eins­re­gis­ter in Kraft und löst die bis­he­ri­ge Sat­zung ab.

Die Neu­fas­sung ist am 18. Febru­ar 1989 in der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen worden.


Sat­zungs­än­de­rung

Die Mit­glie­der des Turn- und Sport­ver­eins 1881 e.V. Alt­shau­sen haben am  13. April 1991 eine Sat­zungs­än­de­rung beschlossen:

Der § 14 wird wie folgt geändert:

§14: Auf­lö­sung des Vereins

Das Ver­eins­ver­mö­gen fällt nach Auf­lö­sung des Ver­eins, bezie­hungs­wei­se bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwe­ckes an die Gemein­de Alt­shau­sen, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

Alt­shau­sen, 14. April 1991
gez. Wil­li Stad­ler, Vorstand


Sat­zungs­än­de­rung

Die Mit­glie­der des Turn- und Sport­ver­eins 1881 e.V. Alt­shau­sen haben am 20. Novem­ber 1999 eine Sat­zungs­än­de­rung beschlossen:

Die §§ 9 und 12 wer­den wie folgt geändert:

§9: Aus­schuß

(1) Dem Aus­schuß gehö­ren an:

  1. Die Vor­stands­mit­glie­der
  2. die Abtei­lungs­lei­ter
  3. auf je ange­fan­ge­ne 200 der Mit­glie­der­zahl ein von der Haupt­ver­samm­lung gewähl­ter Vertreter.

(2) Punkt 2 kei­ne Ände­rung. Sie­he Satzung.

§12: Sport­be­trieb

(1) Die Abtei­lun­gen sind für den sport­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Ablauf im Rah­men der TSV-Sat­zung selbst verantwortlich.

(2) Jede Abtei­lung wird durch einen gewähl­ten Abtei­lungs­lei­ter ver­tre­ten. Auf­ga­ben des Abtei­lungs­lei­ters sind:

  1. bera­ten­de Funk­ti­on für den Vorstand
  2. Koor­di­na­ti­on der Jah­res­ar­beit der Abteilung
  3. Grün­den und Auf­lö­sen von Grup­pen inner­halb der Abteilung

(3) Punkt 3 kei­ne Ände­rung. Sie­he Satzung.

Alt­shau­sen, den 21. Novem­ber 1999
gez. Wil­li Stad­ler, Vorstand


Sat­zungs­än­de­rung

Die Mit­glie­der des Turn- und Sport­ver­eins 1881 e.V. Alt­shau­sen haben am 19. März 2011 eine Sat­zungs­än­de­rung beschlossen:

Der § 3 wird wie folgt geändert:

§3: Zweck des Vereins

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne der Abga­ben­ord­nung. Sei­ne Tätig­keit ist dar­auf gerich­tet, die All­ge­mein­heit selbst­los zu för­dern durch Pfle­ge des Sports und der frei­en Jugend­hil­fe. Es wer­den in ers­ter Linie nicht eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke ver­folgt. Die Mit­tel des Ver­eins wer­den nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Sie erhal­ten bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung des Ver­eins weder ein­be­zahl­te Bei­trä­ge zurück, noch haben sie irgend­ei­nen Anspruch auf das Ver­eins­ver­mö­gen. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Gesel­li­ge Ver­an­stal­tun­gen, auch wenn die­se der Kame­rad­schaft und der Wer­bung für die Ver­eins­zie­le die­nen, dür­fen allen­falls gele­gent­lich und neben­bei erfol­gen. Bestre­bun­gen par­tei­po­li­ti­scher, kon­fes­sio­nel­ler und ras­si­scher Art sind im Ver­ein aus­ge­schlos­sen.  Die Ver­eins­äm­ter wer­den grund­sätz­lich ehren­amt­lich aus­ge­übt. Die Vor­stand­schaft des TSV kann aber bei Bedarf im Rah­men der haus­halt­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung nach Maß­ga­be einer Auf­wands­ent­schä­di­gung im Sin­ne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Alt­shau­sen, den 20. März 2011
gez. Wil­li Stad­ler, Vorstand


Sat­zungs­än­de­rung

Die Mit­glie­der des Turn- und Sport­ver­eins 1881 e.V. Alt­shau­sen haben am 06. Mai 2017 eine Sat­zungs­än­de­rung beschlossen:

Der § 5 wird wie folgt geändert:

§5: Mit­glied­schaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Ordent­li­ches Mit­glied des Ver­eins kann jede Per­son wer­den, wel­che das 16. Lebens­jahr voll­endet hat. Per­so­nen im Alter von 14–16 Jah­ren gel­ten als  Jugend­li­che, Per­so­nen unter 14 Jah­ren sind Kin­der. Sie wer­den in Jugend- und Kin­der­ab­tei­lun­gen zusam­men­ge­faßt. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­sit­zen­de, im Ver­hin­de­rungs­fall die Stell­ver­tre­ter. Ehren­mit­glie­der wer­den auf Vor­schlag des Vor­stan­des durch die Haupt­ver­samm­lung ernannt. Mit der Auf­nah­me ver­pflich­tet sich das Mit­glied zur För­de­rung des Ver­eins­zwecks, es unter­wirft sich den Sat­zun­gen und Ord­nun­gen des Ver­eins und des Württ. Landessportbundes.

(2) Ver­lust der Mitgliedschaft
Die Mit­glied­schaft erlischt durch frei­wil­li­gen Aus­tritt, der nur durch eine schrift­li­che Erklä­rung zum Schluß des Kalen­der­jah­res erfol­gen kann. Die Aus­tritts­er­klä­rung von Kin­dern und Jugend­li­chen ist vom Erzie­hungs­be­rech­tig­ten abzu­ge­ben. Der Aus­schluß aus dem Ver­ein kann durch den Vor­stand beschlos­sen wer­den bei gro­bem Ver­stoß gegen die Ver­eins­sat­zung oder wenn sich das Mit­glied uneh­ren­haft ver­hält und das Anse­hen des Ver­eins in gröb­li­cher Wei­se her­ab­setzt. Dem Betrof­fe­nen ist Gele­gen­heit zur Recht­fer­ti­gung zu geben. Bei Wider­spruch des Betrof­fe­nen ent­schei­det die Haupt­ver­samm­lung end­gül­tig. Sei­ne Rech­te als Mit­glied ruhen bis zur Ent­schei­dung durch die Hauptversammlung.

(3) Nut­zung von Bildmaterial
Die Ver­eins­mit­glie­der sind mit der Nut­zung von Bild­ma­te­ri­al, das sie abbil­det (z.B. auf der Home­page oder in Pres­se­ar­ti­keln), einverstanden.

Alt­shau­sen, den 07. Mai 2017
gez. Wil­li Stad­ler, Vorstand

14. Sep­tem­ber 2024
  • Gene­ral­ver­samm­lung TSV Altshausen
    14. Sep­tem­ber 2024  19:0022:00
    Gast­haus Hop­fen Altshausen

6. Okto­ber 2024
  • Tur­nen: Nach­wuchs­li­ga Ober­schwa­ben Kraft- und Beweglichkeit
    6. Okto­ber 2024  10:3019:00
    Sport­hal­le Ailingen

20. Okto­ber 2024
  • Tur­nen: Nach­wuchs­li­ga Ober­schwa­ben Kür­wett­kampf 1
    20. Okto­ber 2024  10:3019:00
    Sport­hal­le Altshausen

10. Novem­ber 2024
  • Tur­nen: Nach­wuchs­li­ga Ober­schwa­ben Kür­wett­kampf 2
    10. Novem­ber 2024  10:3019:00
    Wil­helm-Leger-Hal­le Biberach

7. Dezem­ber 2024
  • Niko­laus­tur­nen
    7. Dezem­ber 2024  15:0018:00
    Turn­hal­le Altshausen

1. März 2025
  • Sport­ler­ball
    1. März 2025  20:0023:59
    Turn­hal­le Altshausen

Kalen­der öffnen