Turn- und Sportverein 1881 e.V. Altshausen
§1: Name und Sitz
Der am 01.05.1881 gegründete Verein ist unter dem Namen „Turn- und Sportverein 1881 e.V. Altshausen“ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg eingetragen und hat seinen Sitz in Altshausen.
§ 2: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3: Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe. Es werden in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gesellige Veranstaltungen, auch wenn diese der Kameradschaft und der Werbung für die Vereinsziele dienen, dürfen allenfalls gelegentlich und nebenbei erfolgen. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
§ 4: Mitgliedschaft im Sportverband
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und anerkennt die Satzungsbestimmungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 5: Mitgliedschaft
(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat. Personen im Alter von 14–16 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefaßt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertreter. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes.
(2) Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen ist vom Erziehungsberechtigten abzugeben. Der Ausschluß aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält und das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise herabsetzt. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Widerspruch des Betroffenen entscheidet die Hauptversammlung endgültig. Seine Rechte als Mitglied ruhen bis zur Entscheidung durch die Hauptversammlung.
§ 6: Beiträge, Spenden
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn diese aus finanziellen Gründen zur Bezahlung nicht in der Lage sind. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Beitrags befreit.
(2) Spenden zur Förderung des Sports müssen für steuerbegünstigte Zwecke verwandt werden und können nur über eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleistet werden. Der Spender hat das Recht, die Spende einem bestimmten gemeinnützigen Verein zukommen zu lassen.
§ 7: Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Ausschuß
- der Vorstand
§8: Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Hauptversammlung soll in jedem Geschäftsjahr stattfinden. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung muß mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen und ist im Mitteilungsblatt der Gemeinde Altshausen zu veröffentlichen.
(2) Die Tagesordnung hat zu enthalten:
- Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über Anträge
- Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Ausschußmitglieder.
(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht. Als Vorstandsmitglied und Kassier können nur Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr gewählt werden. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
(5) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
- wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält;
- bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden oder der Stellvertreter;
- wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zur Hauptversammlung.
§9: Ausschuß
(1) Dem Ausschuß gehören an:
- die Vorstandsmitglieder,
- die Übungsleiter und
- auf je angefangene 100 der Mitgliederzahl ein von der Hauptversammlung gewählter Vertreter.
(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört insbesondere die Organisation der Jahresarbeit.
§10: Vorstand
(1) Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern,
- dem Kassier,
- dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§11: Vertretung des Vereins
Vertreter im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem der beiden Stellvertreter.
§12: Sportbetrieb
(1) Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen, welche von einem Übungsleiter geleitet werden. Die Jugendleiter und Übungsleiter der einzelnen Abteilungen werden auf Vorschlag ihrer Abteilungen von der Hauptversammlung bestätigt.
(2) Die Übungsleiter und Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand vorzulegen. Dem Vorstand steht der Widerspruch zu; er entscheidet endgültig.
(3) Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung des Vereinskassierers und der Kassenprüfer.
§13: Schadensersatz, Strafbestimmungen
(1) Bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Schädigung von Turneinrichtungen sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts anzuwenden.
(2) Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen mit einem Verweis, einem zeitlich begrenzten Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins belegen oder aber den Ausschluss anordnen.
§13: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Das Vereinsvermögen nach Abzug der Schulden darf nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§15: Rechtskraft
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und löst die bisherige Satzung ab.
Die Neufassung ist am 18. Februar 1989 in der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Satzungsänderung
Die Mitglieder des Turn- und Sportvereins 1881 e.V. Altshausen haben am 13. April 1991 eine Satzungsänderung beschlossen:
Der § 14 wird wie folgt geändert:
§14: Auflösung des Vereins
Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins, beziehungsweise bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an die Gemeinde Altshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Altshausen, 14. April 1991
gez. Willi Stadler, Vorstand
Satzungsänderung
Die Mitglieder des Turn- und Sportvereins 1881 e.V. Altshausen haben am 20. November 1999 eine Satzungsänderung beschlossen:
Die §§ 9 und 12 werden wie folgt geändert:
§9: Ausschuß
(1) Dem Ausschuß gehören an:
- Die Vorstandsmitglieder
- die Abteilungsleiter
- auf je angefangene 200 der Mitgliederzahl ein von der Hauptversammlung gewählter Vertreter.
(2) Punkt 2 keine Änderung. Siehe Satzung.
§12: Sportbetrieb
(1) Die Abteilungen sind für den sportlichen und organisatorischen Ablauf im Rahmen der TSV-Satzung selbst verantwortlich.
(2) Jede Abteilung wird durch einen gewählten Abteilungsleiter vertreten. Aufgaben des Abteilungsleiters sind:
- beratende Funktion für den Vorstand
- Koordination der Jahresarbeit der Abteilung
- Gründen und Auflösen von Gruppen innerhalb der Abteilung
(3) Punkt 3 keine Änderung. Siehe Satzung.
Altshausen, den 21. November 1999
gez. Willi Stadler, Vorstand
Satzungsänderung
Die Mitglieder des Turn- und Sportvereins 1881 e.V. Altshausen haben am 19. März 2011 eine Satzungsänderung beschlossen:
Der § 3 wird wie folgt geändert:
§3: Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe. Es werden in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gesellige Veranstaltungen, auch wenn diese der Kameradschaft und der Werbung für die Vereinsziele dienen, dürfen allenfalls gelegentlich und nebenbei erfolgen. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft des TSV kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Altshausen, den 20. März 2011
gez. Willi Stadler, Vorstand
Satzungsänderung
Die Mitglieder des Turn- und Sportvereins 1881 e.V. Altshausen haben am 06. Mai 2017 eine Satzungsänderung beschlossen:
Der § 5 wird wie folgt geändert:
§5: Mitgliedschaft
(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat. Personen im Alter von 14–16 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefaßt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertreter. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes.
(2) Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen ist vom Erziehungsberechtigten abzugeben. Der Ausschluß aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält und das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise herabsetzt. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Widerspruch des Betroffenen entscheidet die Hauptversammlung endgültig. Seine Rechte als Mitglied ruhen bis zur Entscheidung durch die Hauptversammlung.
(3) Nutzung von Bildmaterial
Die Vereinsmitglieder sind mit der Nutzung von Bildmaterial, das sie abbildet (z.B. auf der Homepage oder in Presseartikeln), einverstanden.
Altshausen, den 07. Mai 2017
gez. Willi Stadler, Vorstand